Newsletter Dezember 2005  

 
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Freunde !

Ein zentrales Thema ist in dieser Plenarwoche die Debatte über die Erklärung der Europäischen Kommission über das Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramm der Kommission für das Jahr 2006 gewesen.

Die Fraktionen des Europäischen Parlaments sind mit den zahlreichen Vorschlägen der Europäischen Kommission für neue Rechtsvorschriften und Aktionen, die die Kommission 2006 Parlament und Rat vorlegen bzw. umsetzen will, im wesentlichen einverstanden gewesen. Allerdings haben die Fraktionen zwei grundsätzliche Forderungen an die Kommission gerichtet. Erstens solle die Kommission ihre Gesetzesvorschläge für Bürger, Unternehmen und Verbände klarer und nachvollziehbarer formulieren. Der Europäische „Mehrwert“ einer einheitlichen Gesetzgebung gegenüber bestehenden oder neuen 25 nationalen Vorschriften müsse eindeutig erkennbar sein. Zweitens müsse die Kommission die Kontrollinstrumente für die Umsetzung der Gesetzgebung und vor allem des Haushaltes verbessern. Denn nur so kann die Kommission das Vertrauen der Bürger in das Handeln der Europäischen Union stärken.

Als politische Prioritäten für das Programm 2006 haben die Fraktionen Maßnahmen insb. mit folgenden Zielsetzungen gefordert : Stärkung von Europäischen Forschungs- und Innovationsprojekten, Vollendung des Europäischen Binnenmarktes, Ausbau der Transeuropäischen Verkehrsnetze, Kampf gegen den Klimawandel, Bekämpfung der illegalen Einwanderung und Integration der legalen Einwanderer sowie Verstärkung einer einheitlichen Europäischen Außen- und Sicherheitspolitik.

Doch all diese geplanten Aktivitäten werden beeinträchtigt durch die ungelösten Fragen des weiteren Verfahrens zum Europäischen Verfassungsvertrag und der Mittelfristigen Finanzplanung der Europäischen Union für die Jahre 2007 bis 2013, die unbedingt einer zügigen und überzeugenden Lösung bedürfen.

Neuregelung der Eurovignetten-Richtlinie

Das Europäische Parlament beschloß nach einem informellen Vermittlungsverfahren in Zweiter Lesung eine Änderung der Richtlinie über die "Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge", deren Fassung nun nur noch vom Rat bestätigt werden muß.

Die Kerninhalte der Neufassung sind folgende : Straßenbenutzungs- und Mautgebühren können für Lkw ab 12 t Gesamtgewicht beibehalten oder eingeführt werden. Ab 2012 soll dies auch für Lkw über 3,5 t grundsätzlich gelten, wovon allerdings die Mitgliedstaaten in zwei Fällen abweichen können. Die Gebühren können auch auf parallel zu Autobahnen verlaufenden Ausweichstrecken erhoben werden. Für die Berechnung der Gebühren gilt weiterhin der Grundsatz der Anlastung primär der Infrastrukturkosten (Bau, Betrieb, Instandhaltung und Ausbau), allerdings mit leichter Berücksichtigung von Umweltkosten. Die Mautsätze müssen nach den Euro-Norm-Klassen der Lkw und können nach Tages- und Jahreszeit differenziert werden. Die Jahreshöchstsätze für die Gebühren werden angemessen angehoben.

Die Neufassung enthält ferner die Forderung an die Europäische Kommission, innerhalb von zwei Jahren ein Modell für die Berechnung sowie für die Anlastung von sogenannten externen Kosten (Lärm-, Abgas-, Stau-, Gesundheits- und sonstige Umweltkosten) und ggf. einen Gesetzgebungsvorschlag hierzu vorzulegen. Dies soll für alle Verkehrsträger gelten.

Leider ist es in den Verhandlungen mit dem Rat nicht gelungen, eine strikte Zweckbindung der Einnahmen aus den Nutzergebühren zugunsten allein des Verkehrssektors durchzusetzen.

Die Zielsetzung der Richtlinie bleibt es, die Wegekosten den Nutzern unter Berücksichtigung von Umweltaspekten anzulasten, aber zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen für Unternehmen und Verbraucher.

Betreuung von Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität

Das Europäische Parlament beschloß wiederum nach einem informellen Vermittlungsverfahren mit dem Rat bereits in Erster Lesung eine Verordnung über die Rechte von Flugreisenden eingeschränkter Mobilität, deren Fassung ebenfalls nur noch vom Rat ohne weitere Beratungen bestätigt werden muß.

Behinderte Passagiere und Passagiere mit eingeschränkter Mobilität erhalten nunmehr einen gesetzlichen Anspruch auf unentgeltliche Betreuung auf Flughäfen mit mehr als 150.000 Passagieren pro Jahr. Zuständig sind hierfür die Flughafenverwaltungen, die diese Aufgabe an Dienstleistungsunternehmen oder an Luftfahrtunternehmen übertragen können. Die Kosten für die Betreuung werden über eine Umlage von den Luftfahrtunternehmen getragen, die den jeweiligen Flughafen nutzen.

Der Lufttransport kann jedoch aus rechtlichen oder faktischen Gründen verweigert werden, wenn z.B. die Größe des eingesetzten Flugzeuges eine Beförderung des Behinderten physisch unmöglich macht. In einem derartigen Fall ist dem Passagier ohne zusätzliche Kosten ein anderer Flug anzubieten bzw. der Flugpreis zu erstatten.